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Geklärt
Entspannt erledigt
 
Notfallmanagerin
Manuela Varrelmann

Vollmachten und Verfügungen

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Sie sind durch einen Unfall, eine fortschreitende Krankheit oder auch einen unerwarteten Vorfall (z. B. Schlaganfall, Herzinfarkt) nicht mehr in der Lage selbst zu handeln.

Sie können keine Entscheidungen mehr treffen, ihren Willen nicht mehr äußern, ihre Lage nicht mehr beeinflussen. Wie lange dieser Zustand andauert vermag vielleicht keiner zu beurteilen.

Gerade jetzt stehen aber viele Entscheidungen an: Wie soll die ärztliche Behandlung fortgeführt werden? Wo soll sie stattfinden? Eventuell müssen Versicherungen kontaktiert werden, über Bankkonten verfügt und (staatliche) Leistungen beantragt werden. Die Liste ist endlos.

Eine Bankvollmacht deckt nur einen klitzekleinen Teil des Spektrums ab. Entgegen der landläufigen Ansicht sind Lebensgefährte, ja sogar Ehepartner, nicht berechtigt, in ihrem Namen zu handeln. Für sie wird durch ein Gericht eine -oft sogar fremde – Betreuungsperson eingesetzt, die jetzt in ihrem Namen handelt. Selbst wenn die Betreuung durch ihren Partner/in übernommen wird, muss für jeden Schritt Rechenschaft gegenüber dem Gericht abgelegt werden, eventuell sogar eine Genehmigung eingeholt werden.

Es sei denn, sie haben vorgesorgt mit einer …

Vorsorgevollmacht

hSie haben einer Person ihres Vertrauens eine Vorsorgevollmacht erteilt. Ab dem Moment, wo ein oben geschilderter Gesundheitszustand eintritt – und erst ab diesem Zeitpunkt – kann der / die Bevollmächtigte sie bei Rechtsgeschäften vertreten, gegenüber Banken, Versicherungen und anderen Institutionen, ihre Angelegenheiten wahrnehmen.

Ihr Bevollmächtigter bestimmt, wo sie sich aufhalten (Krankenhaus, Pflegeheim oder auch zu Hause mit der entsprechenden Pflege).

Sie haben schon bei der Erteilung der Vollmacht die Gelegenheit, mit ihrem Bevollmächtigten zu besprechen, wie sie ihre Angelegenheiten behandelt wollen wissen.

Der Bevollmächtigte kennt also ihre Ansichten und führt ihren Willen aus, was ihm schwere Entscheidungen erleichtern kann.

Sind Sie selbständig tätig oder besitzen eine eigene Firma, dann denken Sie auch an die geschäftliche Bevollmächtigung. Dies wird durch die Unternehmervollmacht, als Zusatz in der Vorsorgevollmacht, erledigt. Nur dann darf sich Ihr Bevollmächtigte auch um diese Belange kümmern.“

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Patientenverfügung

Sie benötigten eine Patientenverfügung, wenn sie ihren Willen nicht mehr selbst bilden oder verständlich artikulieren können und man aufgrund dessen die medizinische Versorgung und Behandlung ausdrücklich im Voraus festlegen will.

Die Patientenverfügung wird nur angewendet, wenn es keinen positiven Krankheitsverlauf zu erwarten gibt bzw. das Versterben zeitnah abzusehen ist.

In Notfallsituationen, wie z.B. bei der Notfallrettung, unerwartete Wiederbelebungen z.B. bei einer Operation, oder um Situationen, in denen Aussicht auf Wiedergenesung besteht, wird und muss alles medizinisch Mögliche unternommen werden.

Indem sie diese Regelungen bereits in gesunden Zeiten treffen, entlasten sie Angehörige/Bevollmächtigte. Diese wissen durch die Verfügung, wie ihr eigener Wille ist.

Betreuungsverfügung

Im Unterschied zur Vorsorgevollmacht dient die Betreuungsverfügung dem Gericht als Grundlage zur Kontrolle, dass ihre Vorgaben bezüglich ihrer Finanzen oder Versorgung eingehalten werden. Ihre Vertrauensperson, als Betreuer bestellt, ist dem Betreuungsgericht rechenschaftspflichtig. Er kann keine eigenen Entscheidungen treffen.

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